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Satzung Zauberton Orchester e.V.

Fassung vom 01.03.2018

 

 

 

 

 

 


 

Vereinssatzung

Zauberton Orchester mit Sitz in Holzkirchen (Oberbayern)

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 3.3.2018 in Augsburg

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes München

unter der Registriernummer VR 207654 am 16.05.2018

Vorbemerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und

Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions-und Amtsträger angesprochen.

 

 § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen „Zauberton Orchester" ( ZTO) und hat seinen Sitz in Holzkirchen (Oberbayern). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz „eingetrage­ner Verein" („e.V.") erweitert.

 (2)  Der Verein hat seinen Sitz in Holzkirchen (Oberbayern)

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere das Orchestermusizieren.

 

 2.  Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a)  Orchester Arbeitsphasen für Kinder und Jugendliche

b)  Vermittlung des gemeinsamen Musizierens im Orchester 

c)  Förderung der Jugend und Stärkung des Gemeinschaftsgefühls im Orchester und

d)  öffentliche Konzerte

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3)  Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

 

 (4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

 (1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

 (2)  Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitglie­dern, passiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erwor­ben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, können aber von der Beitragszah­lung befreit werden.

(4)  Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und  Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

(7)  Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

 (8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60 % der stimm­berechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder können  von der Beitragszahlung entbunden werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 (4)  Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsäch­lich entstandene Auslagen. Vereinsmitglieder, welche als Dozenten in den Orchester Arbeitsphasen arbeiten, werden aus den hierfür extra erhobenen Kursgebühren und nicht aus dem Vereinsmögen bezahlt. Die Höhe der Bezahlung regelt die Geschäftsordnung.

(5)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflö­sung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalan­teile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)   die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b)   das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c)   den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2)  Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirk­sam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.

(3)  Die Mitgliedschaft endet

a)   durch Tod
b)   durch Austritt
c)   durch Ausschluss

 (4)  Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittser­klärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine monatliche  Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.

 (5)  Der Ausschluss erfolgt,

a)   wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Mitgliedsbei­trägen im Rückstand ist

b)   bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins

c)   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens

d)   aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

 (6)  Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobe­nen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(7)  Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Beru­fung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vor­stand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegen­heit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(8)  Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmä­ßig.

 (9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts­verhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbescha­det bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung fest.

 (2)  Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

 (3)  Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rech­ten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder können  von der Beitragszahlung entbunden werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.   der Vorstand

2.   die Kassenprüfer

3.   die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassierer

 (2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.

 (3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

·         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

·         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

·         Erstellung des Haushaltes des Vereins

·         Erstellung der Buchführung

·         Erstellung  der Geschäftsordnung

·         Erstellung des  Jahresabschlusses

·         Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögen

 (4)  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 (5) Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen. Dies ist auch in Form von Telefonkonferenzen möglich.

 (6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(7)  Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(8)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche auch als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden können.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der  Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stim­men. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 (10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 § 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des  Kalender­jahres durch den Vorstand einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im Zusammenhang mit einer Arbeitsphase oder einem Vorbereitungstreffen stattfinden.

(3)  Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich per E-Mail (an die vom  Mitglied  dem  Verein  bekanntgegebene E-Mail­ Adresse) einzuladen. Ist keine E-Mail Adresse bekannt, erfolgt eine schriftliche Einladung per Post.

 

 (4)  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen Fragen - ohne Berücksichtigung der teilnehmenden Mitglieder - beschlussfähig.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.   Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

2.   die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Kassenprüfer müssen keine Mitglieder sein.

3.   Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsbe­richts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4.   Die Genehmigung des Haushaltes und der Geschäftsordnung

5.   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6.   Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen in der Geschäftsordnung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7.   Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

8.   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Schriftführer oder der Kassierer.

(2)  Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stim­menmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzuläs­sig.

 (3)  Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestim­mungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Abstimmung auch geheim erfolgen.

(5)  Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entschei­det das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1)  Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlun­gen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesord­nung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung kann auf jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Geschäftsordnung enthält, bedarf einer einfachen Mehrheit.

 § 16 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2)  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 17 Datenschutz im Verein

 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der

Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, email Adresse, Bankverbindung bei Lastschrift, Beruf , Telefon

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Als Mitglied des "Bund deutscher Liebhaberorchester" und eventuell weiterer noch hinzukommenden Verbänden, muss der Verein "Zauberton Orchester e.V." die Daten seiner Mitglieder an den "Bund deutscher Liebhaberorchester" und eventuell an weitere noch hinzukommenden Verbände weitergeben. Gleiches gilt für Versicherungen.

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage und in Zeitungsartikeln nur, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 § 18 Vereinsauflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2)  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks beschließt die Mitgliederversammlung, welchen Institutionen der Musikkultur das Vereinsvermögen zum Zwecke der Förderung der Musikpflege zuzuführen ist. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht zulässig.

Vorstehende Satzung wurde am 3.März 2018 von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.

 

 

Leider mussten wir unsere 6. Phase vom Zauberton Orchester absagen. Die Auflagen welche wegen der Corona Pandemie nötig sind, lassen eine entspannte Phase einfach nicht zu. Wir sind sehr traurig.

Es gab nur ein kleines Probenwochenenden in Holzkirchen!

Wir sind auch gespannt auf Beiträge für unseren Malwettbewerb! Einsendeschluss ist der 28.02.2021